BGH - Beschluss vom 12.05.2021
XII ZB 427/20
Normen:
FamFG § 280 Abs. 2 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1903;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1312
FuR 2021, 494
MDR 2021, 1084
NJW-RR 2021, 1010
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 473/09
LG Erfurt, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 235/20

Erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei zu erwartenden neuen Erkenntnissen; Heranziehung einer neuen Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 427/20

DRsp Nr. 2021/9770

Erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei zu erwartenden neuen Erkenntnissen; Heranziehung einer neuen Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge

a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303).b) Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724).