BGH - Urteil vom 29.10.1996
VI ZR 262/95
Normen:
ZPO § 398, § 286 ;
Fundstellen:
BB 1997, 116
BGHR ZPO § 286 Zeugenbeweis 5
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 25
DAR 1997, 68
MDR 1997, 191
NJW 1997, 466
NZV 1997, 120
VersR 1997, 256
ZfS 1997, 9
r+s 1997, 88
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen VI ZR 262/95

DRsp Nr. 1996/30680

Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

»Das Berufungsgericht darf die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen nicht in Abweichung vom erstinstanzlichen Gericht verneinen, ohne sich durch erneute Vernehmung den erforderlichen persönlichen Eindruck zu verschaffen.«

Normenkette:

ZPO § 398, § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin befaßt sich gewerblich mit dem Kauf und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Sie hatte am 31. Dezember 1992 von der BMW-Vertragshändlerin K. GmbH einen BMW 750 erworben, wobei der Kaufpreis von 142.500 DM im Rahmen von An- und Verkaufsgeschäften verrechnet wurde. Mit zwei Kaufverträgen, die das Datum 5. März 1993 tragen, kaufte die durch ihren Ehemann, den Zeugen J., vertretene Klägerin bei der K. GmbH einen gebrauchten BMW M 5 zum Preis von 101.000 DM und einen gebrauchten BMW 325 iA zum Preis von 61. 500 DM. In beiden Verträgen heißt es, daß die K. GmbH den als unfallfrei bezeichneten BMW 750 der Klägerin zum Preis von 132.500 DM in Zahlung nehme. Dieser ist bei dem eingangs erwähnten Verkehrsunfall vom 11. März 1993 erheblich beschädigt worden.