OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.09.2003
10 WF 2935/03
Normen:
ZPO § 169 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 02.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2123/02

Erneute Zustellung eines Beschlusses, dessen zugestellte Ausfertigung vom Original abgewichen war

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 10 WF 2935/03

DRsp Nr. 2003/14796

Erneute Zustellung eines Beschlusses, dessen zugestellte Ausfertigung vom Original abgewichen war

»Weicht die zugestellte Ausfertigung von dem bei den Akten befindlichen Original ab, ist die vorgenommene Zustellung unwirksam. Es bedarf keiner Beschlussberichtigung; vielmehr kann der Beschluss im richtigen Wortlaut nochmals zugestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 169 ; ZPO § 319 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß vom 2. Januar 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Dieser Beschluß wurde in Ausfertigung Rechtsanwalt ... ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" zugestellt.