FG Hamburg - Urteil vom 14.07.2005
III 263/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ;

Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

FG Hamburg, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen III 263/04

DRsp Nr. 2005/18208

Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Monatlich eine schriftliche Bewerbung und drei bis vier telefonische Anfragen sind für den Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz nicht ausreichend.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Der Kläger erhielt laufend bis Juni 2003 Kindergeld für seinen Sohn A, geb. am ...1981. Dieser hatte bis 31.07.2001 die Staatliche Gewerbeschule G besucht.

Mit Bescheid vom 27.02.2004 wurde die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von Dezember 2001 bis September 2002 und ab Dezember 2002 aufgehoben und das hierfür gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.602,05 EUR zurückgefordert.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2004, bei der Beklagten eingegangen am 01.04.2004, Einspruch ein und führte dazu aus, dass sich sein Sohn A um einen Ausbildungsplatz bemühe. Im Dezember 2001 habe sich der Kläger bei der Firma F GmbH in der X-Straße, Hamburg, nach einem Ausbildungsplatz leider ohne Erfolg erkundigt. Mitte Januar 2002 habe er seinen Sohn zu der Firma B in P gefahren. Leider habe diese Firma keine Ausbildungsplätze als Industriemechaniker angeboten. Ferner habe sich sein Sohn von Dezember 2001 bis Mai 2003 um Ausbildungsplätze bemüht. Hierzu legte der Kläger eine achtseitige Liste mit Firmen vor, bei denen sein Sohn nach Ausbildungsplätzen gefragt habe.