BGH - Beschluss vom 27.10.2021
XII ZB 330/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4; VwGO § 40 Abs. 1; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 366/21
OLG Nürnberg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 617/21

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in einem Verfahren wegen der Verpflichtung zum Einhalten Corona-Schutz-rechtlicher Maßnahmen durch die schulpflichtige Tochter; Nichteröffnung des Zivilrechtswegs

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen XII ZB 330/21

DRsp Nr. 2021/18538

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in einem Verfahren wegen der Verpflichtung zum Einhalten Corona-Schutz-rechtlicher Maßnahmen durch die schulpflichtige Tochter; Nichteröffnung des Zivilrechtswegs

1. § 1666 BGB eröffnet keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden.2. Die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt allein den Verwaltungsgerichten.3. § 17 a GVG ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Verweisung von Amts wegen betriebener Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangels Beschreitung eines Rechtswegs durch einen Antragsteller oder Kläger nicht in Betracht kommt, sondern diese bei fehlender Zuständigkeit einzustellen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2021 werden auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Wert: 4.000 €

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 4; VwGO § 40 Abs. 1; BGB § 1666;

Gründe

I.