OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.2000
10 W 90/00
Normen:
KostO § 18 § 102 § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 50

Eröffnungsgebühr über vollen Nachlaßwert bei Nachtrag mit Änderungsvorbehalt zu Ehegattentestament

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 10 W 90/00

DRsp Nr. 2001/116

Eröffnungsgebühr über vollen Nachlaßwert bei "Nachtrag" mit Änderungsvorbehalt zu Ehegattentestament

»Wird durch das Amtsgericht ein "Nachtrag" mit einem Änderungsvorbehalt zu einem Vor- und Nacherbfolge anordnenden Ehegattentestament eröffnet, wonach dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, die für den Fall seines Todes in diesem Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlaß insgesamt anderweitig zu verfügen, so fällt eine Eröffnungsgebühr nach dem vollen Nachlaßwert an.«

Normenkette:

KostO § 18 § 102 § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Es hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.