FG Köln - Urteil vom 19.12.2001
4 K 2149/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2246
EFG 2002, 1168

Erpressungsgelder und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen; Übertragung des halben Kinderfreibetrages

FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 4 K 2149/00

DRsp Nr. 2002/12429

Erpressungsgelder und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen; Übertragung des halben Kinderfreibetrages

1. Erpressungsgelder stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Deren Zwangsläufigkeit beurteilt sich grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen (Mit-)Verschulden des Steuerpflichtigen. Die Zwangsläufigkeit entfällt auch nicht, wenn der Geschädigte mangels Werthaltigkeit seinen zivilrechtlichen Schadensersatzanpruch gegen den Erpresser nicht gerichtlich geltend macht. 2. Dem Vater eines unehelichen Kindes ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von der Mutter auf ihn versagt, wenn die Mutter ihrer Unterhaltspflicht durch Natural- und Betreuungsunterhalt nachkommt, da diese dem Barunterhalt gleichwertig sind. Aufgrund des Kinderfreibetrages steht dem Vater kein Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. 3. Unterhalt an die Mutter des unehelichen Kindes kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Insbesondere reicht eine etwaige sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung seit 1996 nicht mehr aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 5 ;

Tatbestand: