BGH - Beschluss vom 26.01.2022
XII ZB 175/21
Normen:
SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 109 Abs. 6; VersAusglG § 39; VersAusglG § 41;
Fundstellen:
FamRB 2022, 176
FamRZ 2022, 686
FuR 2022, 321
MDR 2022, 767
NJW 2022, 2118
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 476/17
SchlHOLG, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 52/19

Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI

BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen XII ZB 175/21

DRsp Nr. 2022/4205

Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI

Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225/94 - FamRZ 1997, 160).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 2021 teilweise aufgehoben und unter I. der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 (Deutsche Rentenversicherung Bund) wird der Beschluss des Amtsgerichts Eckernförde vom 13. März 2019 im vierten Absatz der Beschlussformel wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. XXX) zugunsten des Antragstellers auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von 14,2476 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. September 2017, übertragen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.