OLG München - Urteil vom 29.03.1996
16 WF 623/96
Normen:
BGB § 1573, BGB § 1574, BGB § 1578 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 150
OLGReport-München 1996, 150
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 496/95

Errechnung des Unterhaltsbedarfs: Einkünfte aus unzumutbaren Tätigkeiten - Arbeitslosengeld

OLG München, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 16 WF 623/96

DRsp Nr. 1998/12562

Errechnung des Unterhaltsbedarfs: Einkünfte aus unzumutbaren Tätigkeiten - Arbeitslosengeld

»1. Einkünfte aus unzumutbaren Tätigkeiten werden bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt.2. Arbeitslosengeld ist ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus auch dann voll anzurechnen, wenn es aus einer an sich unzumutbaren Tätigkeit herrührt.«3. Zwar werden bei der Bedarfsermittlung im Unterhaltsrecht Einkünfte aus unzumutbaren Tätigkeiten nicht berücksichtigt; der Unterhaltsberechtigte hat sich jedoch Arbeitslosendgeld, das er nach Beendigung einer unzumutbaren Tätigkeit bezieht, in vollem Umfang anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1573, BGB § 1574, BGB § 1578 ;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte hatten am 01.10.1982 geheiratet, sind aber seit 20.11.1992 rechtskräftig geschieden, Die Kläger zu 2) und, 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 26,03.1992 vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Klägerin zu 1) und der Beklagte auf monatliche 9 Unterhaltszahlungen von 259,-- DM für die Klägerin zu 2) und von 206,-- DM für den Kläger zu 3). Da mit diesen Zahlungen sowie sonstigen unabwendbaren Verpflichtungen die Leistungsfähigkeit des Beklagten erschöpft war, brauchte er zunächst keinen Ehegattenunterhalt aufzubringen.