I. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte hatten am 01.10.1982 geheiratet, sind aber seit 20.11.1992 rechtskräftig geschieden, Die Kläger zu 2) und, 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder.
In einem gerichtlichen Vergleich vom 26,03.1992 vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Klägerin zu 1) und der Beklagte auf monatliche 9 Unterhaltszahlungen von 259,-- DM für die Klägerin zu 2) und von 206,-- DM für den Kläger zu 3). Da mit diesen Zahlungen sowie sonstigen unabwendbaren Verpflichtungen die Leistungsfähigkeit des Beklagten erschöpft war, brauchte er zunächst keinen Ehegattenunterhalt aufzubringen.
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