BGH - Urteil vom 20.07.2011
IV ZR 68/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VBLS § 60 Abs. 1; VBLS § 65; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1867
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 34/07
OLG Karlsruhe, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 81/08

Errichtung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Übernahme der Funktion der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder; In § 65 VBLS enthaltene Regelungen über Sanierungsgelder als unangemessene Benachteiligung der beteiligten Arbeitgeber i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Vereinbarkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen IV ZR 68/09

DRsp Nr. 2011/16063

Errichtung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Übernahme der Funktion der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder; In § 65 VBLS enthaltene Regelungen über Sanierungsgelder als unangemessene Benachteiligung der beteiligten Arbeitgeber i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Vereinbarkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts

1. § 65 VBLS ist rechtmäßig und stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sanierungsgelder dar.2. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und unabhängig von etwaigen Gründungsmängeln existent.

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 und das Ergänzungsurteil vom 16. Juni 2009 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VBLS § 60 Abs. 1; VBLS § 65; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Jahre 2002 und 2003 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück.