BayObLG - Beschluß vom 06.07.1995
1Z BR 157/94
Normen:
BGB § 1822 Nr. 3, § 1909, § 1793, § 1915 Abs. 1, § 1847 ; FGG § 12, § 50a;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 43
BayObLGZ 1995, 230
DB 1995, 1800
DNotZ 1995, 941
EzFamR BGB § 1822 Nr. 1
FamRZ 1996, 119
FuR 1996, 75
Rpfleger 1996, 67
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8177/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 75 VIII 5495/93

Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und Verwertung von Grundstücken

BayObLG, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 157/94

DRsp Nr. 1995/5941

Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und Verwertung von Grundstücken

»1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf längere Zeitdauer (hier: 20 Jahre) errichtet wird, um mehrere gewerblich nutzbare Grundstücke von erheblichem Wert sowie künftig erworbenen Grundbesitz zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten, ist zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen. 2. Zur Anhörung der Eltern des Minderjährigen und weiterer Beteiligter sowie zum Umfang der Sachaufklärung bei der Entscheidung über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags.«

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 3, § 1909, § 1793, § 1915 Abs. 1, § 1847 ; FGG § 12, § 50a;

Gründe:

I. Die im Jahr 1988 geborene Beteiligte zu 1 und die im Jahr 1990 geborene Beteiligte zu 2 sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 3 und 4. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind die Eltern des Beteiligten zu 4 und die Großeltern der Beteiligten zu 1 und 2. Sämtliche Beteiligte - die minderjährigen Kinder vertreten durch Ergänzungspfleger - wenden sich gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Gesellschaftsvertrag mit Einbringung von Grundstücken.