I. Die im Jahr 1988 geborene Beteiligte zu 1 und die im Jahr 1990 geborene Beteiligte zu 2 sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 3 und 4. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind die Eltern des Beteiligten zu 4 und die Großeltern der Beteiligten zu 1 und 2. Sämtliche Beteiligte - die minderjährigen Kinder vertreten durch Ergänzungspfleger - wenden sich gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Gesellschaftsvertrag mit Einbringung von Grundstücken.
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