BSG - Urteil vom 06.08.2014
B 11 AL 2/13 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB II § 34a; SGB II § 34b;
Fundstellen:
BSGE 116, 267
FamRZ 2014, 2004
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 AL 329/11
SG Detmold, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 527/10

Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach dem SGB II; Erstattungspflicht des Leistungsberechtigten für rechtswidrig erhaltene Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind

BSG, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 2/13 R

DRsp Nr. 2014/15330

Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach dem SGB II; Erstattungspflicht des Leistungsberechtigten für rechtswidrig erhaltene Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind

Einen Grundsicherungsberechtigten trifft keine Erstattungspflicht (§ 34a SGB 2 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung), soweit rechtswidrig erhaltene Leistungen seine mit ihm in einem Haushalt lebende Lebensgefährtin und deren Tochter, deren Vater er nicht ist, betreffen.

Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2012 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene haben jeweils zur Hälfte dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB II § 34a; SGB II § 34b;

Gründe:

I

Streitig ist, ob dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) auszuzahlen ist, das die Beklagte wegen eines angemeldeten Erstattungsanspruchs des Beigeladenen einbehalten hat.