SchlHOLG - Urteil vom 03.04.2018
11 U 93/17
Normen:
BGB §§ 823 Abs.1, 843 Abs. 1, 253 Abs.1, 1601;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.06.2017

Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens betagter Eltern des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 11 U 93/17

DRsp Nr. 2018/6821

Ersatzfähigkeit des Haushaltsführungsschadens betagter Eltern des Geschädigten

Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden. Orientierungssätze: Zur Ersatzfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens bei Unterstützung der Eltern

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2015 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14.02.2012 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;

3.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.880,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2015 zu zahlen;

4.