BGH - Urteil vom 25.02.1992
VI ZR 44/91
Normen:
BGB § 249, § 276, § 611, § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Unterhaltsschaden 1
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 14
DRsp I(123)364a
MDR 1992, 1131
NJW 1992, 1556
VersR 1992, 829

Ersatzpflicht des Arztes für elterlichen Unterhalt bei fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch - Anrechnung von Beihilfen auf Schadensersatzanspruch

BGH, Urteil vom 25.02.1992 - Aktenzeichen VI ZR 44/91

DRsp Nr. 1993/773

Ersatzpflicht des Arztes für elterlichen Unterhalt bei fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch - Anrechnung von Beihilfen auf Schadensersatzanspruch

»a) Beträge, die der Dienstherr des Geschädigten als Beihilfe oder nach den bis zum 30. September 1985 geltenden Beihilfevorschriften (hier: § 3 Abs. 4 BhV a.F. des Landes Niedersachsen) als vorläufige Hilfe für einen Schadensfall gemacht hat, sind auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nicht anzurechnen. b) Zum Fall der Ersatzpflicht des Arztes für die Unterhaltsbelastung der Eltern im Falle eines fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruches aus Notlagenindikation aufgrund einer günstigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Geburt.«

Normenkette:

BGB § 249, § 276, § 611, § 823 ;

Tatbestand: