BVerfG - Beschluß vom 22.02.2005
1 BvR 294/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; ZPO § 621g § 620b Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 966
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 WF 237/04
AG Velbert, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 307/04

Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 294/05

DRsp Nr. 2005/4995

Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen Rechtsschutz

Hat das Oberlandesgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist der Rechtsweg erst erschöpft, wenn der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung hingewirkt hat.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; ZPO § 621g § 620b Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten Eilanträge.

Die Beschwerdeführerin stimmte der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr im Juni 2004 geborenes Kind auf das Jugendamt in der Erwartung zu, sie könne mit ihrem Kind gemeinsam in einer Eltern-Kind-Einrichtung leben. Nachdem das Jugendamt diesem Wunsch nicht nachgekommen war, wollte sie die gemeinsame Unterbringung unter anderem im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, die sie beim Amtsgericht beantragte. Das Gericht wies ihre Anträge ohne mündliche Verhandlung zurück und legte die daraufhin von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingelegte "sofortige Beschwerde" dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.