I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten Eilanträge.
Die Beschwerdeführerin stimmte der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr im Juni 2004 geborenes Kind auf das Jugendamt in der Erwartung zu, sie könne mit ihrem Kind gemeinsam in einer Eltern-Kind-Einrichtung leben. Nachdem das Jugendamt diesem Wunsch nicht nachgekommen war, wollte sie die gemeinsame Unterbringung unter anderem im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, die sie beim Amtsgericht beantragte. Das Gericht wies ihre Anträge ohne mündliche Verhandlung zurück und legte die daraufhin von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingelegte "sofortige Beschwerde" dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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