I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 1948 in Leipzig als außereheliches Kind geboren. Sein Vater erkannte die Vaterschaft an und verstarb im Februar 1954 in Leipzig, seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Bis Ende Januar 1990 hatte auch der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, dann siedelte er in die alten Bundesländer über.
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