BVerfG - Beschluß vom 29.08.2005
1 BvR 219/05
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 76
NJW-RR 2005, 1600
ZEV 2006, 74
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 123/04

Erschöpfung des Rechtswegs in Nachlassangelegenheiten

BVerfG, Beschluß vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 219/05

DRsp Nr. 2005/16682

Erschöpfung des Rechtswegs in Nachlassangelegenheiten

Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Fachgerichte im Erbscheinsverfahren ist unzulässig, weil das Rechtsschutzziel der Feststellung als Alleinerbe nicht im Erbscheinsverfahren, sondern in einem streitigen Erkenntnisverfahren zu verfolgen ist. Für den Streit um das Erbrecht zwischen den Erbprädententen entfaltet der Ausgang des Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung, sondern hat allenfalls Einfluss auf die Beweisführung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren.

1. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 1948 in Leipzig als außereheliches Kind geboren. Sein Vater erkannte die Vaterschaft an und verstarb im Februar 1954 in Leipzig, seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Bis Ende Januar 1990 hatte auch der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, dann siedelte er in die alten Bundesländer über.