OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.04.2023
5 UF 228/21
Normen:
BGB § 1749 Abs. 1 S. 3; BGB § 1766a Abs. 3 S. 3; BGB § 1767 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 15/21

Ersetzung der Einwilligung der Ehefrau des antragstellenden Ehegatten in eine Adoption

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 5 UF 228/21

DRsp Nr. 2025/2031

Ersetzung der Einwilligung der Ehefrau des antragstellenden Ehegatten in eine Adoption

Bei der Volljährigenadoption sind auch im Ersetzungsverfahren vermögensrechtliche Interessen des Ehegatten und der Kinder der Ehegatten als berechtigte Interessen im Sinne des § 1749 Abs. 1 S. 3 BGB anzuerkennen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Ehefrau wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 10.11.2021 abgeändert und in Ziffer 1 und 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Einwilligung seiner Ehefrau in die Adoption von M. und A. wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1749 Abs. 1 S. 3; BGB § 1766a Abs. 3 S. 3; BGB § 1767 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung der Ehefrau des Antragstellers in eine Adoption.

Herr W. und Frau W. sind seit 1981 miteinander verheiratet.

Aus der Ehe sind die zwischenzeitlich volljährigen Kinder T., wohnhaft im Libanon, und B., wohnhaft in Australien, hervorgegangen.