BGH - Beschluß vom 15.10.1996
XII ZB 72/96
Normen:
BGB § 1748 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1748 Abs. 3 Unterbleiben der Annahme 1
BGHZ 133, 384
EzFamR BGB § 1748 Nr. 6
EzFamR aktuell 1997, 40
FGPrax 1997, 26
FPR Service 01-1997 III
FamRZ 1997, 85
FuR 1997, 92
JuS 1997, 274
MDR 1997, 163
NJW 1997, 585
NJWE-FER 1997, 77
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Mai,
LG Darmstadt,
AG Darmstadt,

Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption

BGH, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 72/96

DRsp Nr. 1996/30670

Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption

»Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des § 1748 Abs. 3 BGB kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die jetzt neunjährige Antragstellerin ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 3. Ihr Vater ist nicht bekannt.

Mit Beschluß vom 15. März 1988 entzog das Amtsgericht der Mutter wegen einer das Kindeswohl gefährdenden chronischen schizophrenen Psychose das Sorgerecht und bestellte das Jugendamt der Stadt W. zum Vormund des Kindes. Diese Maßnahmen hatte das Gericht bereits vor der Entlassung des Kindes aus der Geburtsklinik im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig angeordnet.