I. Die jetzt neunjährige Antragstellerin ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 3. Ihr Vater ist nicht bekannt.
Mit Beschluß vom 15. März 1988 entzog das Amtsgericht der Mutter wegen einer das Kindeswohl gefährdenden chronischen schizophrenen Psychose das Sorgerecht und bestellte das Jugendamt der Stadt W. zum Vormund des Kindes. Diese Maßnahmen hatte das Gericht bereits vor der Entlassung des Kindes aus der Geburtsklinik im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig angeordnet.
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