OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2011
II-4 UF 182/11
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1153
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 389/10

Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption; Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils i.S. von § 1748 Abs. 4 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 182/11

DRsp Nr. 2012/3172

Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption; Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils i.S. von § 1748 Abs. 4 BGB

1. Eine positive, enge familiäre Bindung zwischen dem Kind und dem Annehmenden, der gleichzeitig Ehemann der Mutter ist, reicht nicht aus, um die fehlende Einwilligung des Kindesvaters in eine Adoption zu ersetzen. 2. Das nachvollziehbare Bedürfnis der Kindesmutter, mit der Adoption einen Schlussstrich unter eine als negativ erlebte Beziehung zu ziehen, kann bei der Adoptionsentscheidung keine Rolle spielen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters, des Beteiligten zu 2., wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren – Familiengericht - vom 27.06.2011 – 22 F 389/10 – abgeändert und der Antrag des Annehmenden, des Beteiligten zu 4., auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die beantragte Adoption des Kindes M. O. zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie einer Anordnung zur Kostenerstattung wird abgesehen.

Verfahrenswert: 3000.- €

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4;

Gründe

I.