Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 01.03.2020 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte tragen und dass außergerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht erstattet werden.
Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
II.
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