OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2020
3 WF 50/20
Normen:
FamFG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2021, 217
FuR 2021, 269
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 01.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 20/20

Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung eines KindesÜberprüfung von Kostenentscheidungen durch ein BeschwerdegerichtKostenentscheidungen aufgrund einer Billigkeitsabwägung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 3 WF 50/20

DRsp Nr. 2021/3210

Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung eines Kindes Überprüfung von Kostenentscheidungen durch ein Beschwerdegericht Kostenentscheidungen aufgrund einer Billigkeitsabwägung

1. Aufgrund einer Billigkeitsabwägung nach § 81 FamFG ergangene Kostenentscheidungen unterliegen im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.2. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es wegen der gemeinsamen elterlichen Verantwortung für das Kindeswohl regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, wenn auf Seiten keines Elternteils ein überwiegender Beitrag zur Verfahrensveranlassung festzustellen ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 01.03.2020 teilweise dahin abgeändert, dass der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte tragen und dass außergerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht erstattet werden.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

II.