BGH - Beschluß vom 24.10.2001
XII ZB 88/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 545
FamRZ 2002, 94
FuR 2002, 35
JuS 2002, 191
MDR 2002, 217
NJW 2002, 300
Rpfleger 2002, 73
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Dresden,

Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung

BGH, Beschluß vom 24.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 88/99

DRsp Nr. 2001/16243

Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung

»Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit September 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B. angenommen hat.

Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die außergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.