I.
Die neunjährige Stephanie (Beteiligte zu 1) ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Deren Beziehung endete etwa 2 Monate nach der Geburt des Kindes. Seit April 1996 besteht eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Beteiligten zu 3; seit 8.7.2000 sind sie verheiratet. Stephanie wächst in diesem Haushalt auf; Kontakt zum Beteiligten zu 4 hatte sie nicht. Sie hielt den Beteiligten zu 3 für ihren leiblichen Vater. Erst im Alter von etwa 7 Jahren wurde sie von ihrer Mutter darüber unterrichtet, dass nicht der Beteiligte zu 3, sondern der Beteiligte zu 4 ihr leiblicher Vater ist. Ein vom Beteiligten zu 4 angestrebtes Umgangsrecht wurde vom Familiengericht nach Einholung familienpsychologischer Gutachten abgelehnt. Stephanie hat zwischenzeitlich den Familiennamen der Beteiligten zu 2 und 3 erhalten.
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