BayObLG - Beschluss vom 17.03.2005
1Z BR 111/04
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 381
FamRZ 2005, 1587
NJW-RR 2005, 1165
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 31/04
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 14/00

Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in Adoption durch Stiefvater bei fehlendem Kontakt des Kindes zum leiblichen Vater

BayObLG, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 111/04

DRsp Nr. 2005/7959

Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in Adoption durch Stiefvater bei fehlendem Kontakt des Kindes zum leiblichen Vater

»Zur Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption durch den Stiefvater in einem Fall, in dem das Kind seit dem Säuglingsalter seit rund 9 Jahren ohne Unterbrechung im Haushalt des Stiefvaters und der leiblichen Mutter aufgewachsen ist und zum leiblichen Vater kein Kontakt bestand.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die neunjährige Stephanie (Beteiligte zu 1) ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Deren Beziehung endete etwa 2 Monate nach der Geburt des Kindes. Seit April 1996 besteht eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Beteiligten zu 3; seit 8.7.2000 sind sie verheiratet. Stephanie wächst in diesem Haushalt auf; Kontakt zum Beteiligten zu 4 hatte sie nicht. Sie hielt den Beteiligten zu 3 für ihren leiblichen Vater. Erst im Alter von etwa 7 Jahren wurde sie von ihrer Mutter darüber unterrichtet, dass nicht der Beteiligte zu 3, sondern der Beteiligte zu 4 ihr leiblicher Vater ist. Ein vom Beteiligten zu 4 angestrebtes Umgangsrecht wurde vom Familiengericht nach Einholung familienpsychologischer Gutachten abgelehnt. Stephanie hat zwischenzeitlich den Familiennamen der Beteiligten zu 2 und 3 erhalten.