OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2015
10 WF 101/15
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3; BGB § 1748 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 56/15

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Annahme des Kindes durch den Ehemann der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 10 WF 101/15

DRsp Nr. 2016/8522

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Annahme des Kindes durch den Ehemann der Mutter

Zur Prüfung der Erfolgsaussicht bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag gemäß § 1748 Abs. 4 BGB, wonach in den Fällen des § 1626 Abs. 3 BGB, also wenn allein die Mutter die elterliche Sorge inne hat und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, das Familiengericht die Einwilligung des Vaters in die Annahme des Kindes zu ersetzen hat, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Von Erfolgsaussicht eines Antrags auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption durch den Ehemann der Mutter ist auszugehen, wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis nicht besteht oder bestanden hat und dies auf das Desinteresse des Vaters zurückzuführen ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3; BGB § 1748 Abs. 4;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Verfahrenskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.

1.