SchlHOLG - Beschluss vom 30.05.2012
10 UF 276/11
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 96 F 53/11

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes durch das Familiengericht

SchlHOLG, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 276/11

DRsp Nr. 2012/14432

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes durch das Familiengericht

1. Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist gemäß § 1618 Satz 4 BGB durch das Familiengericht zu ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. 2. Leidet das Kind aufgrund des sog. Asperger-Syndroms auch hinsichtlich seines bisherigen Familiennamens unter mangelnder Orientierung in seinem tatsächlich erlebten Familienverbund, ist die Einbenennung für das Kindeswohl unabdingbar notwendig.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen hat der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4;

Gründe:

I. Aus der Beziehung der verfahrensbeteiligten Eltern ist der am 22. Mai 2004 geborene Sohn X hervorgegangen. Die Kindesmutter stammt aus Flensburg, der Kindesvater aus Marokko. Die Kindeseltern trennten sich kurz nach der Geburt von X. Seitdem lebt X bei der Kindesmutter.