BVerfG - Beschluß vom 04.06.2003
1 BvR 2114/02
Normen:
BGB § 1748 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1448
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVI 7/01

Ersetzung der Einwilligung in die Adoption

BVerfG, Beschluß vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2114/02

DRsp Nr. 2003/12563

Ersetzung der Einwilligung in die Adoption

Geht das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Entscheidung über einen Adoptionsantrag aufgrund einer Information durch das Jugendamt davon aus, dass die Kindesmutter unbekannten Aufenthalts ist und dass daher die Pflicht zur Belehrung gem. § 1748 Abs. 2 BGB nach Ablauf von drei Monaten entfällt, so verletzt es das rechtliche Gehör, wenn es die am Adoptionsverfahren beteiligte Kindesmutter nicht über ihren Verfahrensbevollmächtigten oder ihren Betreuer darüber unterrichtet, dass es entsprechend informiert worden ist und diese Information der Entscheidung zugrunde legen will.

Normenkette:

BGB § 1748 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Adoption ihres leiblichen Kindes.