1) Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde anzusehen, die rechtzeitig eingelegt wurde.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung ist nach einer neuesten ergangenen Entscheidung des BGH (XII ZB 139/99; MDR 1999, 1447; Leitsatz in FamRZ 1999, Heft 23, Us. II) das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich im eine die elterliche Sorge betreffende Entscheidung handelt (§§ 621 Nr. 1,
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