OLG Köln - Beschluß vom 13.12.1999
14 UF 226/99
Normen:
BGB § 1618 Abs. 4 ; ZPO §§ 621, 621e ;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 30.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 139/99

Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung

OLG Köln, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 14 UF 226/99

DRsp Nr. 2000/3475

Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung

1. Gegen die Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH XII ZB 139/99 v. 29.9.1999 = MDR 1999, 1447).2. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, wenn nicht alle Beteiligten zu einer persönlichen Anhörung geladen und von deren Ergebnis vor der Entscheidung unterrichtet worden sind.

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 4 ; ZPO §§ 621, 621e ;

Gründe:

1) Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde anzusehen, die rechtzeitig eingelegt wurde.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung ist nach einer neuesten ergangenen Entscheidung des BGH (XII ZB 139/99; MDR 1999, 1447; Leitsatz in FamRZ 1999, Heft 23, Us. II) das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich im eine die elterliche Sorge betreffende Entscheidung handelt (§§ 621 Nr. 1, 621 e BGB). Mit Rücksicht auf diese Entscheidung des BGH gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung, daß es sich um eine einfache Beschwerde nach § 19 FGG handele, auf. Daraus folgt, daß der Rechtspfleger nicht über eine Abhilfe zu entscheiden hatte, da gem. § III S 2 die Vorschrift des § III entsprechend anwendbar ist (vgl. nun Thomas-Putzo, , 22. Aufl., § Rn. 9).