OLG Hamm - Beschluß vom 15.04.1991
15 W 52/91
Normen:
BGB § 1748 Abs. 2 Satz 1 ; JWG § 51a Abs. 1 ; KJHG Art. 24 ; SGB VIII § 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 967
FamRZ 1991, 1103
JMBl NRW 1991, 258
OLGZ 1992, 15
Rpfleger 1991, 416
ZfJ 1991, 427
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 15.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 205/90

Ersetzung der Einwilligung in die Kindesannahme durch das Vormundschaftsgericht

OLG Hamm, Beschluß vom 15.04.1991 - Aktenzeichen 15 W 52/91

DRsp Nr. 2005/16156

Ersetzung der Einwilligung in die Kindesannahme durch das Vormundschaftsgericht

»1. § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach dem Inkrafttreten des KJHG am 01.01.1991 so zu verstehen, daß eine vormundschaftsgerichtliche Ersetzungsentscheidung wegen Gleichgültigkeit eine vorhergehende Beratung des Elternteils durch das Jugendamt entsprechend § 51 Abs. 2 SGB VIII nicht mehr zwingend voraussetzt.2. Für nach dem 1.1.1991 zu treffende Ersetzungsentscheidung ist § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB VIII verfassungskonform auszulegen. Dabei hat in Übergangsfällen, in denen ein Ersetzungsantrag vor dem Inkrafttreten des KJHG bei dem Vormundschaftsgericht anhängig geworden ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Gleichgültigkeit ein Verhalten des Elternteils unberücksichtigt zu bleiben, das nach altem Recht nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die zwingend vorgeschriebene Beratung durch das Jugendamt nicht erfolgt ist.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 2 Satz 1 ; JWG § 51a Abs. 1 ; KJHG Art. 24 ; SGB VIII § 51 Abs. 2 ;

Gründe: