OLG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2019
2 UF 56/19
Normen:
FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 2; BGB § 1748; FamGKG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 190
FamRZ 2020, 625
MDR 2020, 226
NJW-RR 2020, 261

Ersetzung der Einwilligung zur AdoptionBemessung des VerfahrenswertesNähe zu Kindschaftssachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 2 UF 56/19

DRsp Nr. 2019/17360

Ersetzung der Einwilligung zur Adoption Bemessung des Verfahrenswertes Nähe zu Kindschaftssachen

1. Mangels besonderer Wertvorschrift für Adoptionssachen im Allgemeinen und der Ersetzung der Einwilligung zur Adoption im Besonderen, bemisst sich der Verfahrenswert gem. §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen. 2. Bei Verfahren nach § 1748 BGB liegt eine gewisse Nähe zu den Kindschaftssachen gem. § 45 FamGKG vor. 3. Es entspricht daher der Billigkeit, den vom Gesetzgeber als Regelwert für Kindschaftssachen vorgesehenen Verfahrenswert von 3.000 € (§ 45 Abs. 1 FamGKG) auch als Ausgangspunkt für die Billigkeitsabwägung im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung für die Verfahren nach § 1748 BGB zu wählen.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 40; FamGKG § 42 Abs. 2; BGB § 1748; FamGKG § 45 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die (Stiefkind)Adoption seines Sohnes durch den neuen Ehemann der Mutter (§ 1748 BGB). Das Familiengericht hat nach persönlicher Anhörung der Beteiligten (in Bezug auf den Vater im Wege der Rechtshilfe) die Einwilligung ersetzt, hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde.