OLG Bamberg - Beschluss vom 10.04.2008
7 UF 55/08
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 241
FamRZ 2008, 2148
NJW-RR 2008, 1243
OLGReport-Bamberg 2008, 595
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 393/07

Ersetzung der Einwilligung zur Benennung eines Kindes

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 7 UF 55/08

DRsp Nr. 2008/23839

Ersetzung der Einwilligung zur Benennung eines Kindes

»Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbenennung verweigernden Elternteil kein Namensband, sind für eine Ersetzung gem. § 1618 S. 4 BGB geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu stellen (Abgrenzung zu OLG Rostock - 11 UF 43/06 v. 12.09.2006).«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes N., geb. am 00.00.1998. Sie waren nicht miteinander verheiratet, üben aber das Sorgerecht aufgrund Sorgeerklärung vom 03.12.1998, beurkundet durch das Landratsamt R., gemeinsam aus. N. trägt den Geburtsnamen der Antragstellerin. Diese heiratete nach der Trennung vom Antragsgegner und nahm bei der Heirat den Geburtsnamen ihres Mannes "H." als Ehenamen an. Die Antragstellerin hat einen Sohn aus einer weiteren Beziehung, für den sie das alleinige Sorgerecht hat. Diesen Sohn, der ebenfalls den Geburtsnamen der Antragstellerin trug, hat die Antragstellerin bereits einbenannt. Der Ehemann der Antragstellerin ist mit einer Einbenennung auch von N. einverstanden.

Der Antragsgegner verweigert seine Zustimmung zur Einbenennung von N..