I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes N., geb. am 00.00.1998. Sie waren nicht miteinander verheiratet, üben aber das Sorgerecht aufgrund Sorgeerklärung vom 03.12.1998, beurkundet durch das Landratsamt R., gemeinsam aus. N. trägt den Geburtsnamen der Antragstellerin. Diese heiratete nach der Trennung vom Antragsgegner und nahm bei der Heirat den Geburtsnamen ihres Mannes "H." als Ehenamen an. Die Antragstellerin hat einen Sohn aus einer weiteren Beziehung, für den sie das alleinige Sorgerecht hat. Diesen Sohn, der ebenfalls den Geburtsnamen der Antragstellerin trug, hat die Antragstellerin bereits einbenannt. Der Ehemann der Antragstellerin ist mit einer Einbenennung auch von N. einverstanden.
Der Antragsgegner verweigert seine Zustimmung zur Einbenennung von N..
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