OLG München - Beschluss vom 07.11.2005
33 Wx 164/05
Normen:
BGB § 1897 § 1899 Abs. 1 Satz 3 § 1908b Abs. 1 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 506
OLGReport-München 2006, 302
Rpfleger 2006, 123

Ersetzung der für verschiedene Aufgabenkreise bestellten ehrenamtlichen und berufsmäßigen Betreuer durch einen berufsmäßigen Betreuer - Beschwerdebefugnis der bisherigen Betreuer - Auswahl des neuen Betreuers

OLG München, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 164/05

DRsp Nr. 2005/19049

Ersetzung der für verschiedene Aufgabenkreise bestellten ehrenamtlichen und berufsmäßigen Betreuer durch einen berufsmäßigen Betreuer - Beschwerdebefugnis der bisherigen Betreuer - Auswahl des neuen Betreuers

»1. Sind für verschiedene Aufgabenkreise ein ehrenamtlicher und ein berufsmäßiger Betreuer bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll. 2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen Aufgabenkreise zu bestellen. 3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1897 § 1899 Abs. 1 Satz 3 § 1908b Abs. 1 ; FGG § 20 ;

Sachverhalt: