OLG Koblenz - Beschluss vom 26.04.2005
11 UF 577/04
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 56
FamRZ 2006, 56
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 102/02

Ersetzung der Sorgeerklärung durch das Familiengericht

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 11 UF 577/04

DRsp Nr. 2006/7341

Ersetzung der Sorgeerklärung durch das Familiengericht

Haben nicht miteinander verheiratete Eltern über längere Zeit hinweg in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen, sich vor dem 01. Juli 1998 getrennt und dient die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl, so hat das Familiengericht aufgrund der Neuregelung des Sorgeerklärungsrechts für Eltern, die sich vor dem 01.Juli 1998 getrennt haben, die Sorgeerklärung eines Elternteils zu ersetzen. Dabei kommt auch die alleinige Übertragung des Aufenthaltsrechts auf den Vater in Betracht, wenn damit Planungs- und Rechtsicherheit geschaffen wird.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3, 4, 5 ;

Gründe: