OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2015
4 UF 178/15
Normen:
BGB § 1618 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 73/14

Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater lebender Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen 4 UF 178/15

DRsp Nr. 2016/2564

Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater lebender Kinder

Zu den Voraussetzungen, die an die Prüfung der Erforderlichkeit für die Ersetzung der Zustimmungserklärung eines Elternteils nach § 1618 Abs. 4 BGB in Bezug auf einen Antrag auf Einbenennung zu stellen sind.

Der bloße Wunsch der Kinder bzw. des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten, einen einheitlichen Namen zu führen, reicht zur Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils in die Einbenennung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die eine Einbenennung unerlässlich erscheinen lässt, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Namensverschiedenheit innerhalb der Familie zu psychischen Problemen bei den Kindern führt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 26.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für die erste und zweite Instanz wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 4;

Gründe

A.