BGH - Beschluß vom 09.01.2002
XII ZB 166/99
Normen:
BGB § 1618 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1330
FuR 2002, 255
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

BGH, Beschluß vom 09.01.2002 - Aktenzeichen XII ZB 166/99

DRsp Nr. 2002/4128

Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

1. Nach der Neufassung des § 1618 BGB kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Einbenennung erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Dabei sind Umstände vorzutragen, die über das hinausgehen, was typischerweise die Situation eines Kindes aus geschiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue Ehe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt. Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtigten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflußen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen. 2. Eine sog. additive Einbenennung, d.h. die Voranstellung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils vor den bisherigen Namen des Kindes, kommt nur in Betracht, wenn diese beantragt ist.

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 2 ;

Gründe: