OLG Bremen - Beschluss vom 10.02.2014
4 UF 7/14
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5; FamFG § 49;
Fundstellen:
FamRB 2014, 295
FamRZ 2014, 1376
MDR 2014, 663
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 774
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 2979/13

Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Durchführung einer Haaranalyse bei einem Kind im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 4 UF 7/14

DRsp Nr. 2014/4344

Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Durchführung einer Haaranalyse bei einem Kind im Wege einstweiliger Anordnung

Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB die Zustimmung zur Durchführung einer Haaranalyse bei seinem Kind, obwohl aufgrund zweier vorangegangener Haaranalysen feststeht, dass in der Umgebung des Kindes mit Drogen umgegangen wurde, so kann das Familiengericht die Zustimmung des Elternteils im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzen.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.12.2013 hinsichtlich der Absätze 2 bis 5 des Tenors aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5; FamFG § 49;

Gründe:

I.