OLG Bamberg - Beschluss vom 12.07.2021
7 WF 139/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 052 F 6/21

Ersetzung einer Einwilligung in die Änderung des Namens eines KindesVoraussetzungen einer für das Kindeswohl erforderlichen EinbenennungKontinuität der Namensführung

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 7 WF 139/21

DRsp Nr. 2022/1514

Ersetzung einer Einwilligung in die Änderung des Namens eines Kindes Voraussetzungen einer für das Kindeswohl erforderlichen Einbenennung Kontinuität der Namensführung

1 Gegen eine Namensänderung spricht als stets zu beachtender, wichtiger Kindesbelang die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf.2 Für die zu treffende Entscheidung ist es ohne Belang, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund es bei einer in der Familie lebenden Stiefschwester zu einer Namensänderung kam.

Tenor

1

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 07.05.2021 abgeändert:

Der Antrag der Antragsteller, die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens der beteiligten Kinder zu ersetzen, wird abgewiesen.

2

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

4

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.