FG Hamburg - Urteil vom 28.08.2003
I 153/00
Normen:
AO § 37 ; EStG § 68 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 323

Erstattung bei abgezweigtem Kindergeld

FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen I 153/00

DRsp Nr. 2004/1163

Erstattung bei abgezweigtem Kindergeld

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, sind unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Die Beendigung der Schulausbildung sowie die Einberufung zum Wehrdienst sind erhebliche Änderungen in diesem Sinne. Unerheblich ist, dass der Kläger während des Rückzahlungszeitraums Sozialhilfe erhielt und diese um das Kindergeld vermindert ausgezahlt wurde, auch wenn durch Mitteilung über die Beendigung des Schulbesuchs die Zahlung des Kindergeldes eingestellt worden wäre mit der Folge, dass sich die vom Kläger zu beanspruchende Sozialhilfe entsprechend erhöht hätte.

Normenkette:

AO § 37 ; EStG § 68 ;

Tatbestand: