Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, mit welcher er sein Begehren auf Erstattung von Dolmetscherkosten in Höhe von 75,-- EUR für die Heranziehung eines Dolmetschers im Rahmen eines Arztbesuches mit dem Betroffenen wendet, ist gemäß §§
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht die Festsetzung der Dolmetscherkosten zusätzlich zu der dem Berufsbetreuer für den maßgeblichen Tätigkeitszeitraum wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse bewilligten Betreuervergütung abgelehnt.
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