OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2008
20 W 170/08
Normen:
FGG § 56 g Abs. 5; FGG § 69 e Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5; JVEG § 8;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 123/08
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 206/08

Erstattung der Aufwendungen eines Berufsbetreuers für die Beauftragung eines Dolmetschers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 20 W 170/08

DRsp Nr. 2009/5254

Erstattung der Aufwendungen eines Berufsbetreuers für die Beauftragung eines Dolmetschers

Im Anwendungsbereich der §§ 4, 5 VBVG kommt für einen Berufsbetreuer eine gesonderte Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die eigene Beauftragung eines Dolmetschers entstehen, neben der Pauschalvergütung nicht in Betracht.

Normenkette:

FGG § 56 g Abs. 5; FGG § 69 e Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5; JVEG § 8;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, mit welcher er sein Begehren auf Erstattung von Dolmetscherkosten in Höhe von 75,-- EUR für die Heranziehung eines Dolmetschers im Rahmen eines Arztbesuches mit dem Betroffenen wendet, ist gemäß §§ 69 e Abs. 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht die Festsetzung der Dolmetscherkosten zusätzlich zu der dem Berufsbetreuer für den maßgeblichen Tätigkeitszeitraum wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse bewilligten Betreuervergütung abgelehnt.