BayObLG - Beschluß vom 08.09.1998
1Z BR 16/98
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 ; FamRÄndG Art. 7, § 1, § 2 ; GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 604
Vorinstanzen:
BayStMdJ Gz.: 3465 E - I - 786/95,

Erstattung der durch Übersetzungen des Briefwechsels des Gerichts mit einem der deutschen Sprache unkundigen Beteiligten entstandenen Kosten

BayObLG, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 16/98

DRsp Nr. 1998/20054

Erstattung der durch Übersetzungen des Briefwechsels des Gerichts mit einem der deutschen Sprache unkundigen Beteiligten entstandenen Kosten

»1. Festsetzungen des Gegenstandswerts des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 7 § 1 FamRÄndG.2. Grundsätzlich keine Erstattung der durch Übersetzungen des Briefwechsels des Gerichts mit einem der deutschen Sprache unkundigen Beteiligten entstandenen Kosten.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 ; FamRÄndG Art. 7, § 1, § 2 ; GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat gebeten, den für die Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten maßgebenden Gegenstandswert zu bestimmen.

Ferner hat er um eine Entscheidung hinsichtlich der Übersetzungskosten gebeten.

II.

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beträgt 12000 DM.

1. Der Antragsteller ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO berechtigt, die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit seiner Verfahrensbevollmächtigten in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zu beantragen; denn es fehlt an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 10 Abs. 1 BRAGO), weil die Gerichtsgebühr nach Art. 7 § 2 FamRÄndG nicht abhängig von einem bestimmten Streitwert berechnet wird.