Der Kindesvater erstrebt die Festsetzung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rückführung des damals achtjährigen Sohnes aus Sardinien nach Deutschland im Jahre 1999 entstanden sind. Nachdem dem Vater das Sorgerecht für Fabian übertragen worden war, hatte die Mutter das Kind anlässlich eines Umgangskontaktes ohne Einverständnis des Vaters mit nach Sardinien genommen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater daraufhin einen Beschluss des Familiengerichts vom 4.10.1999 erwirkt, in dem u.a. die Herausgabe des Kindes von der Mutter an den Vater angeordnet wurde und in dem der Mutter die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Wenige Tage später reiste der Vater nach Sardinien. Dort gelang es ihm, in Abstimmung mit der örtlichen Polizeibehörde und der Schule, die Fabian besuchte, das Kind an sich zu nehmen, um es nach Deutschland zurückzubringen.
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