OLG Bremen - Beschluss vom 05.03.2002
4 WF 18/02
Normen:
ZPO §§ 103 104 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2962
OLGReport-Bremen 2002, 170
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 2421/99

Erstattung der Kosten der Rückholung des entführten Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 4 WF 18/02

DRsp Nr. 2003/11295

Erstattung der Kosten der Rückholung des entführten Kindes

»Aufwendungen, die dem sorgeberechtigten Elternteil entstanden sind, weil er nach einem Herausgabebeschluss das vom anderen Elternteil entführte Kind eigenständig aus dem Ausland zurückgeholt hat, sind nicht als notwendige Kosten der Vollstreckung aus dem Herausgabebeschluss prozessual erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO §§ 103 104 ; FGG § 33 ;

Gründe:

Der Kindesvater erstrebt die Festsetzung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Rückführung des damals achtjährigen Sohnes aus Sardinien nach Deutschland im Jahre 1999 entstanden sind. Nachdem dem Vater das Sorgerecht für Fabian übertragen worden war, hatte die Mutter das Kind anlässlich eines Umgangskontaktes ohne Einverständnis des Vaters mit nach Sardinien genommen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater daraufhin einen Beschluss des Familiengerichts vom 4.10.1999 erwirkt, in dem u.a. die Herausgabe des Kindes von der Mutter an den Vater angeordnet wurde und in dem der Mutter die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Wenige Tage später reiste der Vater nach Sardinien. Dort gelang es ihm, in Abstimmung mit der örtlichen Polizeibehörde und der Schule, die Fabian besuchte, das Kind an sich zu nehmen, um es nach Deutschland zurückzubringen.