1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 12. August 2009, Az. 11 F 848/07, aufgehoben.
2. Der Kostenantrag der Antragsgegnerin vom 9./10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
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