OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.09.2009
8 WF 155/09
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 316
Rpfleger 2010, 85
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 848/07

Erstattung der Kosten des Beklagten bei Rücknahme der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 WF 155/09

DRsp Nr. 2009/23206

Erstattung der Kosten des Beklagten bei Rücknahme der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung

1. Bei der Rücknahme der beabsichtigten Klage im Prozesskostenhilfeverfahren bleibt es ungeachtet des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei dem Ausschluss der Kostenerstattung. 2. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer zu Lasten des PKH-Antragstellers ergangenen Kostengrundentscheidung ist dem Beschwerdeverfahren gem. § 269 Abs. 5 ZPO vorbehalten und kann nicht auf den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abgewälzt werden. 3. Dieser hat auf Grund eigener Prüfungskompetenz gem. § 21 Nr. 1 RpflG i. V. m. §§ 103 ff ZPO festzustellen, welche Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO für den Fall der Klagezustellung erstattungsfähig gewesen wären. Hierzu zählen nicht die im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren dem Gegner entstandenen Kosten (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO), sodass der richterliche Kostenbeschluss inhaltlich ins Leere geht.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 12. August 2009, Az. 11 F 848/07, aufgehoben.

2. Der Kostenantrag der Antragsgegnerin vom 9./10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.