OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2014
3 UF 55/14
Normen:
BGB § 1684; BGB § 779;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree - 10 F 382/13 - 19.03.2014,

Erstattung der Kosten des Umgangs mit einem minderjährigen Kind aufgrund einer Vereinbarung unter den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 3 UF 55/14

DRsp Nr. 2014/17083

Erstattung der Kosten des Umgangs mit einem minderjährigen Kind aufgrund einer Vereinbarung unter den Eltern

Haben die Eltern in einer gerichtlichen Vereinbarung festgelegt, dass der Kindesvater wegen des Wegzugs der Mutter Anspruch auf Erstattung der hälftigen durch den Umgang mit dem Kind entstandenen Kosten hat, so erfasst dies nur die Kosten tatsächlich durchgeführten Umgangs.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. März 2014 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.764 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin zu 55 % und dem Antragsteller zu 45 % auferlegt.

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 779;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Umgangskosten aus zwei vertraglichen Vereinbarungen.