BVerfG - Beschluß vom 18.11.1998
1 BvR 822/93
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 180/91
AG Köln, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 180/91
LG Köln, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 28/93
OLG Köln, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 77/93

Erstattung der notwendigen Auslagen um Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 822/93

DRsp Nr. 2004/15468

Erstattung der notwendigen Auslagen um Verfassungsbeschwerdeverfahren

Hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Köln, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 180/91
Vorinstanz: AG Köln, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 180/91
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 28/93
Vorinstanz: OLG Köln, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 77/93