Gründe:
Nach der Erledigung der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). In diesem Rahmen kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626 a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen. In einem solchen Fall ist es billig, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: AG Köln, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 180/91
Vorinstanz: AG Köln, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 180/91
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 28/93
Vorinstanz: OLG Köln, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen
16 Wx 77/93