VGH Bayern - Beschluss vom 18.04.2019
12 C 18.1893
Normen:
UVG § 1 Abs. 3; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 17.981

Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Leistungsträgers gegen die Kindsmutter; Anforderungen an die Erstattung unberechtigt geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen

VGH Bayern, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 12 C 18.1893

DRsp Nr. 2019/7788

Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Leistungsträgers gegen die Kindsmutter; Anforderungen an die Erstattung unberechtigt geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insoweit wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf Aufhebung des vom Beklagten in Ziffer 2. und 3. des Bescheids vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2017 verfügten Ersatzes von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage weiter.

I.