BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 13 R 17/15 R
Normen:
SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1820
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 71/13
SG Speyer, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 213/09

Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften im Rahmen eines VersorgungsausgleichsRechtswidrige Einbeziehung eines Verletztenrentenanspruchs in einen VersorgungsausgleichBindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung für die Sozialgerichtsbarkeit

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 13 R 17/15 R

DRsp Nr. 2018/12164

Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rechtswidrige Einbeziehung eines Verletztenrentenanspruchs in einen Versorgungsausgleich Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung für die Sozialgerichtsbarkeit

Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich sind vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten.

1. Der Begründung der Rentenanwartschaften steht nicht entgegen, wenn das FamG einen Verletztenrentenanspruch in den Versorgungsausgleich mit einbezieht, obwohl ein solcher Anspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht ausgleichsfähig ist.2. Die rechtsgestaltende Wirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bindet die Beteiligten auch bei materieller Rechtswidrigkeit bis zur Aufhebung bzw. Änderung jener Entscheidung.3. Diese Bindungswirkung ist auch von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6031,42 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Rechtszüge.