I.
Das Amtsgericht bestellte am 4.3.1999 die Eltern des Betroffenen zu dessen Betreuern mit der Maßgabe, dass jeder Betreuer alleinvertretungsberechtigt ist. Mit den am 20.04.2001 eingegangenen Schreiben beantragte jeder Betreuer für sich die jährliche Aufwandspauschale. Mit den Beschlüssen vom 28.5.2001 bewilligte das Amtsgericht für beide Betreuer je eine aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung von 600,00 DM. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatskasse hob das Landgericht am 19.6.2001 die Beschlüsse des Amtsgerichts auf und bestimmte, dass den beiden Betreuern gemeinschaftlich eine pauschale Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse in Höhe von 600,00 DM zu erstatten sei. Hiergegen wenden sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Eltern.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Sie führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Erstbeschwerden.
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