OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2015
2 UF 90/15
Normen:
BGB § 1835; BGB § 1915 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1581/13

Erstattung von Dolmetscherkosten einer Ergänzungspflegerin für ein minderjähriges Kind, das als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 2 UF 90/15

DRsp Nr. 2016/1485

Erstattung von Dolmetscherkosten einer Ergänzungspflegerin für ein minderjähriges Kind, das als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist

Eine vom Amtsgericht als Ergänzungspflegerin für ein minderjähriges Kind, das als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, bestellte Rechtsanwältin kann gem. §§ 1915 Abs. 1, 1835 BGB die Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die ihr durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Gespräche entstanden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Der Beschwerdegegnerin sind ihre außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu erstatten (§ 81 Abs. 1 FamFG).

Normenkette:

BGB § 1835; BGB § 1915 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss des damals zuständigen Amtsgerichts - Familiengerichts - Gießen vom 16.11.2012 ist Rechtsanwältin X als Ergänzungspflegerin für den damals noch minderjährigen Y aus Somalia, der als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik eingereist war, bestellt worden, und zwar mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.