OLG München - Beschluss vom 12.05.2003
11 W 727/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 738

Erstattung von Kosten des Berufungsgegners nach Rechtsmittelrücknahme

OLG München, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 11 W 727/03

DRsp Nr. 2005/14064

Erstattung von Kosten des Berufungsgegners nach Rechtsmittelrücknahme

»Hat der Berufungskläger sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen, dann ist dem Berufungsbeklagten, der einen Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittelinstanz beauftragt hatte, neben einer halben Prozeßgebühr aus dem Hauptsachewert regelmäßig für den (Kosten-) Antrag, die Wirkungen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 27. Juli 2001 durch Beschluss auszusprechen, keine zusätzliche Prozeßgebühr aus dem Kostenwert zu erstatten.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 738