LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2020
L 9 KR 62/18
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1341/16

Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Galileo® Typ Basic mit WobblerAbgabe eines therapeutischen Gerätes an Versicherte zur selbst verantworteten AnwendungQualitätssicherung und Vermeidung von GefahrenPositives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 62/18

DRsp Nr. 2020/13775

Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Galileo® Typ Basic mit Wobbler Abgabe eines therapeutischen Gerätes an Versicherte zur selbst verantworteten Anwendung Qualitätssicherung und Vermeidung von Gefahren Positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die Qualitätssicherung und die Vermeidung von Gefahren erfordert, die Abgabe eines therapeutischen Gerätes an Versicherte zur selbst verantworteten Anwendung von einem positiven Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses abhängig zu machen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialrechts Berlin vom 22. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3; SGB V § 33;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Galileo® Typ Basic mit Wobbler.