OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2003
9 WF 133/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 Nr. 1a § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 708
NJW-RR 2004, 63
OLGReport-Brandenburg 2004, 67

Erstattung von Reiseentschädigungen der armen Partei; Anfechtung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Reisekosten durch die Staatskasse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 9 WF 133/03

DRsp Nr. 2004/19518

Erstattung von Reiseentschädigungen der armen Partei; Anfechtung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Reisekosten durch die Staatskasse

»1. Reiseentschädigungen der Partei rechnen nach Nr. 9008 des Gerichtskostenverzeichnisses zu den gerichtlichen Auslagen i.S. des § 122 I Nr. 1 Buchst. a ZPO, wenn sie durch eine gerichtliche Maßnahme veranlasst worden sind. 2. Die Entscheidung über Bewilligung einer Reiseentschädigung der Partei ist kein Justizverwaltungsakt, sondern ein Akt der Rechtsprechung und als solcher grundsätzlich beschwerdefähig. 3. Der gerichtliche Beschluss über die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Reisekosten ist auch für die Staatskasse unanfechtbar, sofern nicht eine greifbare Gesetzeswidrigkeit gerügt wird.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 Nr. 1a § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 708
NJW-RR 2004, 63
OLGReport-Brandenburg 2004, 67